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   KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09   

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KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09 (https://dejure.org/2010,67536)
KG, Entscheidung vom 22.10.2010 - 21 U 143/09 (https://dejure.org/2010,67536)
KG, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 21 U 143/09 (https://dejure.org/2010,67536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Nr 5 VOB/B, § 6 Nr 2 VOB/B, § 6 Nr 4 VOB/B, § 150 Abs 2 BGB, § 242 BGB
    Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung im Falle eines verzögerten Zuschlags unter Festsetzung neuer Fertigstellungsfristen; Annahme des Bauvertrags mit neuen Bauzeiten als Ablehnung mit Antrag auf Abschluss eines ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 129/09

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH vom 22. Juli 2010 (VII ZR 129/09 und VII ZR 213/08) sei die Erwähnung einer neuen Bauzeit im Zuschlagsschreiben der Vergabestelle bei der gebotenen vergaberechtskonformen Auslegung im Zweifel nicht als abänderndes neues Angebot i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB, sondern als Hinweis auf eine danach notwendige Einigung der Parteien über eine neue Bauzeit zu verstehen.

    Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteile v. 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09 und VII ZR 213/08) im Zweifel auch dann, wenn die ausgeschriebenen Fristen und Terminen nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.

    ee) Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 2. September 2010 ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22. Juli 2010 - VII ZR 129/09 - nicht, dass der BGH keinen Anlass für eine andere Bewertung sieht, wenn in dem Zuschlagsschreiben Leistungen entfallen.

  • BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08

    Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    a) Grundsätzlich erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, auch wenn diese nicht mehr eingehalten werden können (BGH, Urt. v. 11.05.2009 - VII ZR 11/08 = NJW 2009, 2443).

    aa) Dabei spricht zunächst der Wortlaut des Zuschlagschreibens, soweit er die Termine betrifft ("werden unter Hinweis auf § 6 Nr. 2 und Nr. 4 VOB/B in Abweichung von Ziffer 2.3 der dem Angebot zugrunde liegenden Besonderen Vertragsbedingungen folgende Termine Vertragsbestandteil: -Gesamtfertigstellung der Maßnahme [...]"), für eine gewollte bindende Festlegung einer abweichenden Bauzeit, da diese Formulierung der nach Treu und Glauben zu fordernden erforderlichen Klarheit eines Abänderungswillens im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB entspricht (vgl. BGH Urt. v. 11.05.2009, VII ZR 11/08).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08

    Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH vom 22. Juli 2010 (VII ZR 129/09 und VII ZR 213/08) sei die Erwähnung einer neuen Bauzeit im Zuschlagsschreiben der Vergabestelle bei der gebotenen vergaberechtskonformen Auslegung im Zweifel nicht als abänderndes neues Angebot i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB, sondern als Hinweis auf eine danach notwendige Einigung der Parteien über eine neue Bauzeit zu verstehen.

    Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteile v. 22.07.2010, Az. VII ZR 129/09 und VII ZR 213/08) im Zweifel auch dann, wenn die ausgeschriebenen Fristen und Terminen nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.

  • OLG Celle, 17.06.2009 - 14 U 62/08

    Rechtsnatur der Vorgabe neuer Fertigstellungsfristen nach verzögerter Vergabe

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten es insoweit nicht, einen Bieter zu schützen, der "sehenden Auges" ein verändertes Angebot annimmt, obwohl ihm bewußt sein muss, dass seine Kalkulationsgrundlagen nicht mehr stimmen (vgl. OLG Celle Urt. v. 17.06.2009, 14 U 62/08).
  • OLG Jena, 09.05.2007 - 7 U 1046/06

    Preisnachlass trotz Nachverhandlungsverbots wirksam!

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Vereinbarungen mit dem Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, hat ein Verstoß gegen das Verhandlungsverbot daher nicht (vgl. OLG Jena, Urt. v. 09.05.2007, 7 U 1046/06).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 141/03

    Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung des Auftragnehmers; Vereinbarung

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    Grundsätzlich geht der Bundesgerichtshof dabei davon aus, dass eine als bindend verstandene Festlegung einer vom Angebot abweichenden Bauzeit in der Annahmeerklärung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuem Angebot gilt (vgl. BGH Urt. v. 24.02.2005, VII ZR 141/03).
  • BGH, 09.01.1997 - VII ZR 69/96

    Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich

    Auszug aus KG, 22.10.2010 - 21 U 143/09
    Die einzelnen Rechnungsposten sowie die vertraglich vereinbarten Zu- und Abschläge sowie die hierauf zu verrechnenden Abschlagszahlungen führen im Ergebnis zu einem Rechnungssaldo, das nur als solches als Schlussrechnungsforderung beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 1997, 1444).
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